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   VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06   

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VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06 (https://dejure.org/2011,6982)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24.02.2011 - 6 K 953/06 (https://dejure.org/2011,6982)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 (https://dejure.org/2011,6982)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Die Erwägungen, die in diese (für die Vorgängersatzung SABS 2005, die rückwirkend heilend ersetzt werden sollte, erstellte) Kalkulation 2005 eingeflossen sind, können als authentischer Beleg für die bei der Regelung des Beitragssatzes obwaltenden Vorstellungen und Umstände gewertet werden und haben daher besonderes Gewicht (vgl. OVG Berlin-Brandendburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.).

    Sind nämlich wegen des erst in der Zukunft liegenden Zeitpunktes der erstmaligen Herstellung der beitragspflichtigen Einrichtung oder Anlage prognostische Überlegungen anzustellen, können diese aus Sicht der nachfolgenden Entwicklung nicht ohne Weiteres ersetzt und nachgeholt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt in gleicher Weise zugrunde gelegt worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandendburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O. und zu Prognosen im Gebührenrecht: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - veröffentlicht in juris).

    Die Rechtfertigung des Beitragssatzes ist Sache des Beklagten (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandendburg, vgl. Urteil vom 6. September 2006, a.a.O).

    Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss insoweit der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind dabei unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06, S. 23 f. des E.A.;Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191), denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht Der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn durch die getroffene Regelung ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht, was hier nicht der Fall ist.

    Würde man entgegen dem Obenstehenden annehmen, dass sich die dargestellten Fehler nicht unmittelbar auf die Wirksamkeit der Regelungen zum Beitragssatz (und damit auf die Wirksamkeit der SABS 2010 insgesamt) auswirkten, sondern lediglich isoliert auf die Rückwirkungsanordnung der SABS 2010, würde eine ggf. dann anzunehmende Teilunwirksamkeit der Satzung im Hinblick auf diese Rückwirkungsanordnung dazu führen, dass jedenfalls weder der angefochtene Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2006 von der SABS 2010 erfasst wären, was für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung aber notwendig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 44 des E.A.).

    Allerdings hat sie bereits entschieden, dass eine Auslegung des Kommunalabgabengesetzes in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach auch alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht, grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, Seite 12 ff. des E.A.; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.).

    Ferner könnte möglicherweise danach zu differenzieren sein, ob eine bestehende Altbebauung im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage noch genutzt werden darf oder bereits einem Nutzungsverbot unterliegt und aus diesem Grunde im Sinne einer Vorteilsbetrachtung unbeachtlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 - 6 L 228/06 -, S. 18 des E.A.; Urt. vom 17. September 2009, a.a.O.).

    Die bislang von der Kammer unbeantwortet gelassene weitere Frage, ob sich mit Blick auf die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke überhaupt geändert und eine Erweiterung erfahren hat, weil nunmehr Beitragssatzungen auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (in diesem Sinne etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817/07 -, juris Rn. 19; vgl. hierzu mit deutlicher Tendenz in diesem Sinne ferner ausführlich, Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. sowie Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2010, a.a.O.; die bloße Anschlussmöglichkeit bebauter Außenbereichsgrundstücke für die Vorteilsvermittlung nach dortiger Rechtslage für ausreichend erachtend auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988, a.a.O.; a.A. wohl Becker, a.a.O., § 8 Rn. 326), beantwortet die Kammer nunmehr dahingehend, dass sie von einer solchen Erweiterung ausgeht.

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer, führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteil der Kammer vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

    Eine sich auf den Beitragssatz auswirkende Aufwandsüberschreitung ist jedenfalls beachtlich, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots handelt (vgl. für das Beitragsrecht OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 46; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 22. Mai 2006 - 5 K 2519/00 -, juris Rn. 39; ähnlich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 119, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2002 - 9 KN 3294/01 -, juris Rn. 3; für das Gebührenrecht und das dort geltende Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. KAG: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 137 und vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 34 ff. d. E.A.).

    Bei der Frage der Erheblichkeit hat die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg bzw. des OVG Berlin-Brandenburg bislang offen gelassen, ob es für Aufwandsüberschreitungen eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Bagatellgrenze geben könnte und wo diese gegebenenfalls anzusetzen wäre (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., juris Rn. 46 und für das Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 138 und vom 27. März 2002, a.a.O., S. 36 f. d. E.A.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, Juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation, in der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss einer rückwirkenden Beitragssatzung eine Globalkalkulation erstellt wurde (so auch die Konstellation bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 -, a.a.O.) und nicht nur für die Fälle, in denen nach Satzungsbeschluss - etwa während eines laufenden Gerichtsverfahrens - eine Nachkalkulation zur Rechtfertigung des Beitragssatzes erstellt wird.

    Nur dann kann der Zweck, alten Bescheiden nachträglich eine Rechtsgrundlage unterzuschieben, erfüllt werden (so auch die Konstellation bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 -, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Die festgestellte Ungleichbehandlung ist auch nicht zu rechtfertigen; insbesondere greift der Grundsatz der Typengerechtigkeit schon deshalb nicht, weil mit der Regelung Gleiches ungleich und nicht Ungleiches typisierend gleich behandelt wird (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, S. 26 des E.A.).

    Aber auch bereits vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Mai 2009 durfte eine solche Aufwandsposition keine Berücksichtigung finden (bereits in diese Richtung tendierend: Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, Juris Rn. 71; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 2000 - Az 4 K 8/99).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Auch die Regelungen zu den Außenbereichsgrundstücken in Buchstabe h), die die Anrechnung einer Abgeltungsfläche vorsehen, deren Größe sich durch Multiplikation der Grundfläche des an die zentrale Anlage angeschlossenen oder anschließbaren Gebäudes mit 0, 2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, sind nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A., wenngleich ohne nähere Problematisierung).

    Es genügt insoweit den Anforderungen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs, bei Außenbereichsgrundstücken (oder bei in den Außenbereich übergehenden Grundstücken in Bezug auf den im Außenbereich gelegenen Teil) auf die tatsächliche bauliche bzw. gewerbliche oder vergleichbare Ausnutzung abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O., S. 10 f. des E.A.).

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat insoweit in seiner Entscheidung vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, veröff.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1989 - 9 L 1/89
    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Die bloße Anschlussmöglichkeit reichte demgegenüber nach alter Rechtslage auch im Falle der Bebauung oder gewerblichen Nutzung nicht aus, weil diese mit dem Risiko behaftet war, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wurde und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden durfte und dementsprechend auch nicht bevorteilt wurde (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg; ferner zur dortigen Rechtslage OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 1/89 -, NST-N 1989, 294; Urteil vom 13. August 1991 - 9 L 274/89 -, Seite 8 des E.A.; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055).

    Denn das lediglich angeschlossene oder anschließbare, aber nicht bebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstück ist - wie ausgeführt - kein Bauland und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich, so dass eine gesicherte Vorteilslage wie bei Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplans nicht erreicht wird (wie hier Becker, a.a.O.; ferner zur dortigen Rechtslage die Zitate am Ende des vorstehenden Absatzes sowie: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, Seite 15 ff. des E.A.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. April 1995 - 5 TH 397/93 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 205/07 -, zit. nach juris zu einer Genehmigung nach § 33 BauGB; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107, das zwar hinsichtlich der Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke eine bloße Anschlussmöglichkeit ausreichen lässt, in jedem Fall jedoch eine Bebauung oder gewerbliche oder vergleichbare (sonstige) Nutzung verlangt; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1991, a.a.O., Seite 8 des E.A.; Urteil vom 24. Mai 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, zit. nach juris; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1055a; a.A. etwa - zur dortigen Rechtslage - OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988 - 3 A 91/86 -, Seite 11 des E.A., wonach auch unbebaute und unbebaubare Grundstücke im Außenbereich durch die bloße Anschlussmöglichkeit in beitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilt würden; ebenso OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000 - 12 A 12497/98 -, Seite 7 des E.A.).

  • OVG Niedersachsen, 13.08.1991 - 9 L 274/89
    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Die bloße Anschlussmöglichkeit reichte demgegenüber nach alter Rechtslage auch im Falle der Bebauung oder gewerblichen Nutzung nicht aus, weil diese mit dem Risiko behaftet war, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wurde und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden durfte und dementsprechend auch nicht bevorteilt wurde (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg; ferner zur dortigen Rechtslage OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 1/89 -, NST-N 1989, 294; Urteil vom 13. August 1991 - 9 L 274/89 -, Seite 8 des E.A.; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055).

    Denn das lediglich angeschlossene oder anschließbare, aber nicht bebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstück ist - wie ausgeführt - kein Bauland und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich, so dass eine gesicherte Vorteilslage wie bei Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplans nicht erreicht wird (wie hier Becker, a.a.O.; ferner zur dortigen Rechtslage die Zitate am Ende des vorstehenden Absatzes sowie: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, Seite 15 ff. des E.A.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. April 1995 - 5 TH 397/93 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 205/07 -, zit. nach juris zu einer Genehmigung nach § 33 BauGB; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107, das zwar hinsichtlich der Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke eine bloße Anschlussmöglichkeit ausreichen lässt, in jedem Fall jedoch eine Bebauung oder gewerbliche oder vergleichbare (sonstige) Nutzung verlangt; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1991, a.a.O., Seite 8 des E.A.; Urteil vom 24. Mai 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, zit. nach juris; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1055a; a.A. etwa - zur dortigen Rechtslage - OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988 - 3 A 91/86 -, Seite 11 des E.A., wonach auch unbebaute und unbebaubare Grundstücke im Außenbereich durch die bloße Anschlussmöglichkeit in beitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilt würden; ebenso OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000 - 12 A 12497/98 -, Seite 7 des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, Juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Sind nämlich wegen des erst in der Zukunft liegenden Zeitpunktes der erstmaligen Herstellung der beitragspflichtigen Einrichtung oder Anlage prognostische Überlegungen anzustellen, können diese aus Sicht der nachfolgenden Entwicklung nicht ohne Weiteres ersetzt und nachgeholt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt in gleicher Weise zugrunde gelegt worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandendburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O. und zu Prognosen im Gebührenrecht: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - veröffentlicht in juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 5328/96

    Kanalanschlußbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
    Denn das lediglich angeschlossene oder anschließbare, aber nicht bebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstück ist - wie ausgeführt - kein Bauland und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich, so dass eine gesicherte Vorteilslage wie bei Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplans nicht erreicht wird (wie hier Becker, a.a.O.; ferner zur dortigen Rechtslage die Zitate am Ende des vorstehenden Absatzes sowie: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, Seite 15 ff. des E.A.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. April 1995 - 5 TH 397/93 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 205/07 -, zit. nach juris zu einer Genehmigung nach § 33 BauGB; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107, das zwar hinsichtlich der Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke eine bloße Anschlussmöglichkeit ausreichen lässt, in jedem Fall jedoch eine Bebauung oder gewerbliche oder vergleichbare (sonstige) Nutzung verlangt; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1991, a.a.O., Seite 8 des E.A.; Urteil vom 24. Mai 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, zit. nach juris; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1055a; a.A. etwa - zur dortigen Rechtslage - OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988 - 3 A 91/86 -, Seite 11 des E.A., wonach auch unbebaute und unbebaubare Grundstücke im Außenbereich durch die bloße Anschlussmöglichkeit in beitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilt würden; ebenso OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000 - 12 A 12497/98 -, Seite 7 des E.A.).

    in juris) in einem Normenkontrollverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zur dortigen, der alten Rechtslage nach brandenburgischem Landesrecht entsprechenden Gesetzeslage (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, NVwZ-RR 2005, 742; Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383; Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, BeckRS 2005 Nr. 24820; grundlegend Urteil vom 15. Februar 2000, a.a.O., Seite 15 ff. des E.A. mit gewissen Einschränken zu Art und Entstehung des Anschlusses) - wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne überhaupt auf § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. einzugehen - folgende, den Beitragstatbestand betreffende Satzungsregelung unbeanstandet gelassen: "(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen.

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09

    Zum Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09

    Beitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Inanspruchnahme der Leistung als die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 15 A 2667/02

    Kanalanschlussbeitragspflicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11150/04

    Beitragsrechtliche Bebaubarkeit von veranlagten Grundstücken im Außenbereich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 205/07

    Vorteilsbegriff im Sinne des KAG MV §§ 9, 7; Beitragspflicht bei Möglichkeit des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2002 - 15 A 1833/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen;

  • VGH Hessen, 11.04.1995 - 5 TH 397/93

    Anschlußbeitragssatzung: Beitragsbemessung für Außenbereichsgrundstück bei

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2002 - 9 KN 3294/01

    Abwasserbeseitigungssystem; Aufwand; Beitragsfähigkeit; Beitragssatz;

  • VG Halle, 26.02.2010 - 4 A 460/08

    Abwasserbeitrag für ein Friedhofsgrundstück

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2001 - 15 A 399/01
  • VGH Bayern, 13.08.1998 - 23 B 97.1134
  • VG Potsdam, 16.02.2009 - 8 L 817/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserabgabenbescheid

  • VG Magdeburg, 13.09.2006 - 9 A 78/06
  • VG Frankfurt/Oder, 22.05.2006 - 5 K 2519/00
  • OVG Brandenburg, 10.07.2001 - 2 B 81/01
  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Soweit die Regelung des § 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen für Friedhöfe im beplanten Bereich von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, veröff. in juris; vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, veröff. in juris und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, veröff. in juris).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; vom 3. März 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

    Ungeachtet dessen zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, die nicht im Rahmen einer Widmung zur öffentlichen Einrichtung als Sportplätze genutzt werden, nicht eine Gesamtnichtigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

    Das Einstellen des Wertes einer Altanlage ist hiernach nur dann zulässig, wenn diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; ferner auch OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, S. 132, 134).

    Bei dem Wert der Anlage handelt es sich nicht um Kosten, die der Abgabengläubigerin für die Herstellung tatsächlich entstanden sind (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, zit. nach juris).

    Jedenfalls solche vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücke unterliegen nach neuer Rechtslage der Beitragspflicht, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind und denen eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 - 6 K 351/09 -, S. 15 f. des E.A.).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).

    Nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit der Abwasserbeitragssatzung 2009 führt ferner, dass die in deren § 4 Buchstabe f) getroffene Regelung bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan, vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder VuE-Plan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, insbesondere Schwimmbäder sowie Camping- und Sportplätze, 75% der Grundstücksfläche in Ansatz bringt (vgl. hinsichtlich eines Abschlages von 50 % für Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze: Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 17 ff. des E.A.; hinsichtlich eines Abschlages von 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. S. 19 ff. des E.A.).

    Auch der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert von 75% der Grundstücksfläche erscheint insofern nicht willkürlich, sondern bewegt sich im Bereich einer vertretbaren Typisierung (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 20 des E.A., hinsichtlich eines Abschlages von 50 %; hinsichtlich eines Abschlages von - wie hier - 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 19 ff. des E.A.).

    Die Regelung, wonach im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abgestellt wird, ist hiernach zwar noch zu rechtfertigen, soweit es die beispielhaft angeführten Sportplätze betrifft und diese öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind (vgl. Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O. und vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

    Allerdings zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in § 4 Buchstabe f) ABS 2009 nicht eine Gesamtnichtigkeit der ABS 2009 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A. und vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A.).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 -6 K 953/06-, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 -6 K 351/09-, S. 15 f. des E.A.).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).".

    Der hier maßgebliche, in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 festgelegte Beitragssatz beruht auf der Beitragskalkulation vom 26. Juli 2012, welche auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Dezember 2009 ermittelten Werten erstellt wurde und demnach auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung umfasst, also aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. zu dieser Voraussetzung bei rückwirkend in Kraft tretenden Beitragssatzungen: Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 60).

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sobald die Anlage ihrer Funktion entsprechend genutzt werden kann, was - jedenfalls in technischer Hinsicht - im Anschluss an die Bauabnahme der Fall ist (vgl. zur Abnahme der Baumaßnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vorteilslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 9 S 5.15 -, juris; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10 Mai 2001 - 4 K 379/01 -, S. 4 des E.A.; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 1; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschuss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris Rn. 57; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 390/89 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2000, - 15 A 290/00 -).

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Im vorliegenden Fall sind die diesbezüglichen Voraussetzungen unter Zugrundelegung der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten jedoch gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beitragssatzungsgeber zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist und somit anders als ein Zweckverband selbst sicherstellen kann, dass solche Veranlagungsfälle auch künftig nicht entstehen (vgl. in diesem Sinne OVG D-Stadt- Brandenburg, a.a.O.; ferner bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, zit. nach juris Rn. 51; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 6 L 57/12 -, S. 4 des E.A.).

    in juris; vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, veröff.

    Dass diese Grundstücke eine potentielle Abwasserrelevanz haben müssen, liegt auf der Hand und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, zit. nach juris, Rn. 69 ff.).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Die Kammer geht unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteilsbegriffs in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG im Anschluss an die Rechtsprechung des VG Cottbus (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06, juris RdNr 69) davon aus, dass § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. grundsätzlich nur angeschlossene oder anschließbare Außenbereichsgrundstücke betrifft, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt sind.

    37 Ausgehend von diesen Überlegungen ist die Kammer der Auffassung, dass Beitragssatzungen nach der Vorgabe des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für die eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (so VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06, juris RdNr 74; in diesem Sinne auch etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817/07 -, juris RdNr 19).

    Im Hinblick auf die bloße Nennung der Außenbereichsgrundstücke im Gesetz von einer Klarstellung zu sprechen, ist daher zutreffend und bedeutet nicht, dass die geänderte Norm auch im Übrigen lediglich klarstellend sein sollte bzw. ist (so zutreffend VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06, juris RdNr. 75).

    Denn die Rechtsfrage, ob die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. grundsätzlich nur angeschlossene oder anschließbare Außenbereichsgrundstücke umfasst, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt sind, war - soweit ersichtlich - bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg oder des gemeinsamen Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte im zitierten Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 die Berufung nicht zugelassen.

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit die Kammer (Urteil vom 24. Februar 2011 -6 K 953/06) in Bezug auf die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt vom 28. Oktober 2010 (SBS 2010) rechtliche Bedenken geäußert hat hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 Buchstabe f SBS 2010 enthaltenen Bestimmung (hiernach galt, dass bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist oder für die eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden -z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Camping- und Zeltplätze, Garagen oder Einstellplätze-, lediglich 75 v.H. der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht worden sind), so hat der Satzungsgeber der Stadt dem Rechnung getragen.

    Soweit die Kammer im Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O. des Weiteren problematisiert hat, ob der Beitragsmaßstab in § 3 SBS 2010 nicht deshalb unwirksam sein könnte, weil er Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich übergehen, nur lückenhaft erfasst, so ergeben sich für die hier maßgebliche SBS 2011 keine ernstlichen Zweifel.

    Auch hiermit hat sich die Kammer in dem genannten Urteil vom 24. Februar 2011 (6 K 953/06) zur SBS 2010 bereits wie folgt befasst:.

    Dem dürfte der Satzungsgeber der SBS 2011 dadurch Rechnung getragen haben, dass er nicht die gesamte (Buch-)Grundstücksfläche sondern lediglich die Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch 0, 2 als anrechenbare Grundstücksfläche (sog. Abgeltungsfläche) bestimmt hat; auch dies dürfte nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden sein (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A., wenngleich ohne nähere Problematisierung; so auch Urteil der Kammer zur Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt A-Stadt vom 28. Oktober 2010 vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Übernommene Altverbindlichkeiten können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme, hier der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zuordnen lassen (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; ferner auch zum dortigen Landesrecht: Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 1992 - 23 B 89.2906 -, zit. nach juris; OVG Thüringen, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, S. 132, 134; Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, zit. nach juris).

    Jedenfalls solche vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücke unterliegen nach neuer Rechtslage der Beitragspflicht, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind und denen eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sobald die Anlage ihrer Funktion entsprechend genutzt werden kann, was - jedenfalls in technischer Hinsicht - im Anschluss an die Bauabnahme der Fall ist (vgl. zur Abnahme der Baumaßnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vorteilslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 9 S 5.15 -, juris; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10 Mai 2001 - 4 K 379/01 -, S. 4 des E.A.; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 1; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschuss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris Rn. 57; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 390/89 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2000, - 15 A 290/00 -).
  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sobald die Anlage ihrer Funktion entsprechend genutzt werden kann, was - jedenfalls in technischer Hinsicht - im Anschluss an die Bauabnahme der Fall ist (vgl. zur Abnahme der Baumaßnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vorteilslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 9 S 5.15 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 10. Mai 2001 - 4 K 379/01 -, S. 4 d. E.A. zum Straßenausbaubeitragsrecht; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 1; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschuss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris Rn. 57; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 390/89 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2000, -15 A 290/00 -, juris).
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sobald die Anlage ihrer Funktion entsprechend genutzt werden kann, was - jedenfalls in technischer Hinsicht - im Anschluss an die Bauabnahme der Fall ist (vgl. zur Abnahme der Baumaßnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vorteilslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 9 S 5.15 -, juris; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10 Mai 2001 - 4 K 379/01 -, S. 4 des E.A.; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 1; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschuss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris Rn. 57; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 390/89 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2000, - 15 A 290/00 -).
  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2016 - 5 K 485/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 1397/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

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